Quelle: Pressemitteilung BVG, 30. Januar 2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Eine Folgenabwägung ergibt, dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer selbst wiegen die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert wird. Vielmehr ist ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise – das Rauchen – während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stehen die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber.
Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte können in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden.
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