Urteil zu Verkehrssicherungspflicht eines Hoteliers: Tür­öff­nungen von Hotels müssen leicht erkennbar sein

Urteil zu Verkehrssicherungspflicht eines Hoteliers: Tür­öff­nungen von Hotels müssen leicht erkennbar sein
Drehtür müssen auch außen in Augenhöhe gekennzeichnet werden (Foto: Hans/Pixabay)

Schleswig, 18. Juli 2017 – Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotels seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn er den Hoteleingang so gestaltet, dass eine gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe nicht gekennzeichnet ist (Urteil vom 22.06.2017, Az. 11 U 109/16).

Drehtür müssen auch außen in Augenhöhe gekennzeichnet werden (Foto: Hans/Pixabay)
Drehtür müssen auch außen in Augenhöhe gekennzeichnet werden (Foto: Hans/Pixabay)

Die zum Unfallzeitpunkt 86-jährige Klägerin und ihr Ehemann waren Gäste in einem Hotel an der Ostsee, das von dem Beklagten betrieben wird. Am letzten Abend ihres viertägigen Aufenthaltes stürzte die Klägerin bei dem Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten. Sie hatte sich der Drehtür aus der Richtung des außen angebrachten Treppengeländers von der Seite genährt. Dabei übersah sie, dass die ebenfalls gläserne Einfassung der Drehtür dort keine Öffnung hatte. Sie stieß deshalb gegen diese Einfassung, stürzte und verletzte sich erheblich. Sie verlangte vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Sachschadensersatz.

Das LG Lübeck hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Das OLG Schleswig hat der Klage zum Teil stattgegeben; die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Eine Glasfläche, die bis zum Boden reiche, müsse nach § 38 Abs. 2 LBO Schleswig Holstein so gekennzeichnet werden, dass sie leicht erkennbar sei. Der Beklagte habe die ihm hiernach obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil es an einer derartigen Kennzeichnung fehle. Der mehrere Zentimeter breite weiße Rahmen reiche für eine leichte Erkennbarkeit des Elementes nicht aus, weil er nur einen kleinen Teil der gesamten Fläche ausmache. Es reiche ebenfalls nicht, dass der gesamte Eingangsbereich gut erkennbar sei. Erforderlich sei vielmehr, dass leicht zu erkennen sei, wo sich die Öffnung der Tür befinde. Der Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, dass sich Besucher der Glastür stets vorsichtig nähern. Zwar habe auch der Fußgänger bei der Benutzung einer Drehtür besondere Sorgfalt anzuwenden. So müsse er darauf achten, dass er die Drehtür an ihrer Öffnung betrete und nicht gegen die rotierenden Türflügel stoße. Aber gerade wegen der erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit auf das Drehelement bestehe die Gefahr, dass einzelne andere Details übersehen werden. Darüber hinaus könne vom Benutzer keine uneingeschränkte Aufmerksamkeit auf die Tür verlangt werden. Vielmehr sei es üblich, dass sich Fußgänger einer Tür nähern, während sie sich im Gespräch befinden. In Hotel- und Gastronomiebetrieben sei es zudem nicht unüblich, dass Gäste in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum eingeschränkt seien. Durch eine besondere Wegführung sei die Gefahr eines Unfalles hier noch erhöht worden. Die Außentreppe, die auf die Drehtür zuführe, sei wesentlich breiter als die Tür selbst. Das Treppengeländer sei ganz am linken Rand angebracht, so dass ältere oder gehbehinderte Hotelgäste nicht mittig – also dort, wo die Öffnung sei – auf die Drehtür zugingen, sondern von der linken Seite aus. Sie müssten sich dann am Ende des Geländers zunächst zurück in Richtung Treppe begeben, um dann nach einer weiteren Kurve die Drehtür in der Mitte des Eingangsbereiches zu betreten.

Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels. Die Glasfläche sei – wenn auch nicht leicht – grundsätzlich erkennbar gewesen. Die gesamte räumliche Situation habe eine gewisse Unübersichtlichkeit aufgewiesen, weshalb eine besondere Vorsicht geboten gewesen sei. Überdies sei die Situation für die Klägerin nicht neu oder überraschend gewesen, denn sie sei bereits drei Tage Gast im Hotel gewesen.