Neue Arbeitsstättenverordnung: Arbeitnehmer müssen unterwiesen werden zu Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwegen und Notausgängen – Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig prüfen
Kassel, 08. Dezember 2016 – Die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist am 3. Dezember in Kraft getreten. Eine Konkretisierung fand im Bereich der Arbeitsschutz-Unterweisung statt. Dadurch werden die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv angehalten, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Genannt werden hierbei in erster Linie Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge. Die Änderung ist also eine praxisgerechte Hilfe für Arbeitgeber, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können.
Aus Sicht des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetrieb (Bvbf) wird der vorbeugende Brandschutz durch die in der ArbStättV vorgeschriebenen betrieblichen Unterweisungen in den Arbeitsstätten gestärkt. “Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge”, so Bvbf-Chef Carsten Wege, “sind Pflichtteil der betrieblichen Unterweisung. Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber ebenso pflichtgemäß in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Arbeitgeber müssen über eine ausreichende Anzahl von betrieblichen Brandschutzhelfern verfügen”.
Zutreffend wird in der neuen Verordnung die Instandhaltung und Prüfung auf Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen betont: “Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.”
Mit der Neufassung wird verdeutlicht, dass bauliche oder technische Anlagen nicht nur sachgerecht zu warten, sondern auch instand zu halten sind. Das Instandhalten beinhaltet neben dem Warten der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen auch ihre Inspektion und Instandsetzung. Nur so ist die Funktionsfähigkeit der brandschutz- und gebäudetechnischen Sicherheitseinrichtungen sichergestellt.
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