Kurzarbeit: Achtung vor Steuernachzahlung
Neustadt an der Weinstraße, 18. Januar 2021 – Wer Kurzarbeitergeld erhält, muss erstens eine Steuererklärung abgeben und hat zweitens mit Steuernachzahlungen zu rechnen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) gibt Tipps, wie sich mögliche Steuernachzahlungen abmildern lassen.
Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Im Frühjahr 2020 hat die Bundesregierung aufgrund der Corona-Pandemie die Regelungen für das Kurzarbeitergeld verbessert. Seither bekommen Arbeitnehmer schneller, leichter und auch etwas mehr Kurzarbeitergeld, und zwar zunächst befristet bis 31. Dezember 2021. Doch Vorsicht: Das Kurzarbeitergeld gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen, die zwar grundsätzlich steuerfrei sind. Aber für Kurzarbeitergeld gilt nach wie vor Folgendes:
- Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhält, der ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
- Der Bezug von Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Erhält ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird dieses Geld am Ende des Jahres zur Ermittlung des Steuersatzes auf sein Einkommen hinzugerechnet. Das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld erhöht also den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, werden doch mehr Steuern fällig.
Kurzarbeitergeld erhöht den Progressionsvorbehalt – ein Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer ist kinderlos und verdient netto normalerweise 1.332 Euro. Sein Arbeitgeber beantragt für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte der Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Der Nettolohn des Arbeitnehmers sinkt damit auf beispielsweise 777 Euro, also 555 Euro weniger. Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also 333 Euro. Zusammen kommt der Arbeitnehmer auf 1.110 Euro. Somit verdient er 222 Euro weniger. Ohne Kurzarbeitergeld würde er 555 Euro weniger verdienen.
Die 333 Euro Kurzarbeitergeld aus dem Rechenbeispiel sind für den Arbeitnehmer steuerfrei. Aber der persönliche Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert werden muss, erhöht sich. Das bedeutet: Bekommt ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird dieses auf sein zu versteuerndes Einkommen zur Ermittlung des (höheren) Steuersatzes hinzugerechnet. Am Ende zahlt er dann mehr Steuern, obwohl das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei ist.
VLH-Tipp: Abmildern kann diese Auswirkung nur, wer Kosten wie beispielsweise Dienst- und Handwerkerleistungen, Vorsorgeaufwendungen oder Spenden hatte – und diese Kosten in seiner Steuererklärung angibt. Ebenfalls zur Abmilderung beitragen können hohe Werbungskosten, dazu gehören zum Beispiel die Fahrtkosten und andere Ausgaben rund um den Beruf.
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner kann es in einigen Fällen sinnvoll sein, von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung zu wechseln. Ob sich das lohnt, sollte ein Einkommensteuerexperte wie zum Beispiel ein Beratungsstellenleiter der VLH im Einzelfall durchrechnen.
Übrigens: Seit 1. Januar 2021 gelten deutlich höhere Behindertenpauschbeträge. Doch Menschen, denen aufgrund ihrer Behinderung ein Behindertenpauschbetrag zusteht und die Kurzarbeitergeld beziehen gilt: Der Pauschbetrag wird durch den höheren Steuersatz schnell aufgezehrt.
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