Keine Finanzhilfen für Verkehrsgastronomie: “Wir fordern Gleichbehandlung!”

Keine Finanzhilfen für Verkehrsgastronomie: “Wir fordern Gleichbehandlung!”
Sashimi Sushi im Hauptbahnhof Hamburg

Berlin, 29. November 2020 – Die Verkehrsgastronomie erhält keine Finanzhilfen im Lockdown. Darauf macht der Hamburger Gastronom Jens Woest (“Sashimi Sushi”) aufmerksam. Sinkende Fahr-/Fluggastzahlen führen zu erheblichen Umsatzverlusten ohne Aussicht auf nennenswerte Take-away-Geschäfte angesichts fehlender Stammgäste.

Die derzeitigen Finanzhilfen seien für Restaurants mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Umsätze im Außerhausverkauf mit reduziertem Mehrwertsteuersatz werden herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze im Außerhausverkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Die Herausrechnung der Umsätze mit vermindertem Steuersatz (7%) wird wohl damit begründet, dass lediglich das „Im-Haus-Geschäft” nach dem Beschluss des Bundes und der Länder vom 28. Oktober des Jahres untersagt ist. Das „Außer-Haus-Geschäft” (z.B. Lieferdienst) ist gestattet, die Ausweitung dieses Geschäfts soll begünstigt werden.

Gastronom Jens Woest fordert Gleichbehandlung der Verkehrsgastronomie bei den Finanzhilfen
Gastronom Jens Woest fordert Gleichbehandlung der Verkehrsgastronomie bei den Finanzhilfen

Statement Jens Woest: “Wir sind der Ansicht, dass die bestehende Regelung Konzepte mit einem ‘Im Haus Geschäft’ (19% USt.) im Jahr 2019 begünstigt. Diese Unternehmen dürfen zwar keine Speisen im Restaurant anbieten, sie bedienen Ihre (Stamm-)Kunden aber beispielsweise mit der Möglichkeit, Speisen abzuholen, Catering oder Lieferservice. Die Verkehrsgastronomie ist durch die Regelung benachteiligt. Mit einem Blick auf die besondere Situation unserer Betriebsstätten (Verkehrsgastronomie) wird deutlich, dass das ‘Außer-Haus-Geschäft’ (Abholservice / Lieferdienst) für uns keine Option ist. Wir haben keine Stammkundschaft. Wir verpflegen Reisende mit vermindertem Steuersatz (7%). Weder haben wir eine Infrastruktur zum kurzfristigen Aufbau eines Lieferdienstes noch sind wir der Bevölkerung als Abhol-­ oder Lieferdienst bekannt. Man kennt uns als Unternehmen in Bahnhöfen und am Flughafen, zum Beispiel im Abflugsbereich. Unser Kerngeschäft ist der Außer-Haus-Verkauf an Reisende und Pendler. Es ist uns trotz Rabattregelungen und Vorzugsangebote und Social-Media-Werbung (in den Bahnhöfen und Flughäfen) fast unmöglich, nichtreisende Kunden zum Flughafen und zum Bahnhof zu locken, schon gar nicht in den Abflugsbereich. Die Bestimmungen der Novemberhilfe enthält eine Regelungslücke, die uns benachteiligt. Wir machen nicht geförderte Umsätze mit vermindertem Umsatzsteuersatz, sind aber wegen unserer speziellen Kundengruppe, die am Flughafen und am Bahnhof derzeit nur eingeschränkt vorhanden ist, nicht in der Lage, diese Geschäftssparte zu stabilisieren oder auszubauen. Die Anrechnung von KUG und der Überbrückungshilfe reduziert unsere geringen Im-Haus-Umsätze für den November und der Dezemberhilfe auf null. Durch die besondere Situation unserer Teil-Branche und der Regelungslücke fühlen wir uns gegenüber anderen Gastronomiebetrieben benachteiligt – das ist ungleiche Behandlung. Wir fordern die Gleichbehandlung auch für die Verkehrsgastronomie: 75 Prozent Hilfe des durchschnittlichen Umsatzes für den November und Dezember!”