Das ändert sich für Arbeitnehmer 2021 -Arbeitsrechtlich relevante Themen zum Jahreswechsel

Das ändert sich für Arbeitnehmer 2021 -Arbeitsrechtlich relevante Themen zum Jahreswechsel
Das ändert sich für Arbeitnehmer 2021 / Arbeitsrechtlich relevante Themen zum Jahreswechsel (Foto: Coduka)

Berlin, 16. Dezember 2020 – Das Corona-Jahr war für Arbeitnehmer hart: Kurzarbeit, Angst vor dem Jobverlust und Kinderbetreuung im Homeoffice bestimmten 2020. Doch der Ausblick auf 2021 kann zumindest in einem Punkt positiv stimmen. Denn für viele bringt der Januar 2021 mehr Geld. Das Portal www.gefeuert.de/ hat die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2021 zusammengefasst.

Der Mindestlohn steigt
Der Mindestlohn steigt 2021. Für viele Arbeitnehmer ist dies eine freudige Nachricht. Die Bundesregierung will damit die Einkommenssituation von Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich verbessern. Derzeit liegt der Mindestlohn noch bei 9,35 Euro. Bis 2022 wird er nun stufenweise erhöht. Die erste Erhöhung findet am 1. Januar 2021 statt:

  • Ab 1. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 Euro.
  • Am 1. Juli 2021 steigt er auf 9,60 Euro.
  • Es folgen die Steigerungen am 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • und am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Nach Aussagen der Bundesregierung profitieren hier Frauen sowie Beschäftigte in Ostdeutschland überdurchschnittlich. Zudem soll mit der Erhöhung die wirtschaftliche sowie soziale Teilhabe von Arbeitnehmern gefördert werden.

BBiG-Novelle 2020: Das ändert sich für Auszubildende
Nicht nur für Arbeitnehmer steigt der Lohn. Auch Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen und ab 1. Januar 2020 begonnen haben, erhalten 2021 mehr Mindestvergütung. Geregelt ist dies sowie weitere Änderungen in der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Die Untergrenze für die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr lag 2020 noch bei 515 Euro im Monat. Nächstes Jahr steigt diese dann auf 550 Euro. 2022 sollen es dann 585 Euro werden und 2023 620 Euro. Im zweiten Lehrjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Zudem müssen Arbeitgeber künftig die Lernmittel bezahlen.

Für Auszubildende ändert sich allerdings noch mehr. In Zukunft steht eine Ausbildung in Teilzeit nicht mehr nur alleinerziehenden und pflegenden Auszubildenden zu, sondern allen, die sich mit ihrem Ausbildungsbetrieb darauf einigen können. So sollen Anreize für Geflüchtete, für Menschen mit Behinderung oder für lernbeeinträchtigte Personen geschaffen werden.

Aufeinander aufbauende Ausbildungen werden 2021 anrechenbar. Das heißt: Hat ein Auszubildender eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen, kann er sich vom ersten Teil der Abschlussprüfung befreien lassen, wenn diese in einem darauffolgenden Ausbildungsgang durchgeführt wird. So sollen Doppelungen vermieden werden.

Eine weitere wichtige Änderung des BBiG soll die Karrierechancen verbessern. Fortbildungen erhalten nächstes Jahr einheitliche Abschlussbezeichnungen. Die bisher unterschiedlichen Bezeichnungen sorgten vor allem im Ausland oftmals für Verwirrung. Künftig werden die höherqualifizierenden Abschlüsse der Berufsausbildung auf drei Fortbildungsstufen mit einheitlichen Namen festgelegt:

  • Geprüfter Berufsspezialist
  • Bachelor Professional und
  • Master Professional.

Die bisherigen Bezeichnungen “Meister” und “Fachwirt” können allerdings weitergeführt werden.

Weniger Steuern & mehr Zuschläge für 2021
Das Jahr 2021 bringt eine Vielzahl von Entlastungen für den Steuerzahler mit sich. Welche Veränderungen da auf einen zukommen, ist jedoch abhängig vom Gehalt und der Lebenssituation. Zunächst einmal steigt der steuerliche Grundfreibetrag auf 9744 Euro und bei Ehepaaren auf 19.488 Euro.

Auch das Kindergeld soll 2021 steigen. Die Bundesregierung will das Kindergeld auf 219 Euro pro Monat für die ersten zwei Kinder anheben. Das sind 15 Euro mehr im Monat. Für das dritte Kind gibt es 2021 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 576 Euro auf 8.388 Euro.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Solidaritätszuschlag. Denn dessen Freigrenze wird angehoben. Damit werden ungefähr 90 Prozent der Zahler entlastet. Besonders profitieren davon diejenigen mit kleinem oder mittlerem Einkommen. Die Freigrenze wird nun auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung und bei gemeinsamer Veranlagung auf 33.912 Euro angehoben.

Pendler bekommen zukünftig auch mehr Geld. Denn die Pendlerpauschale steigt im neuen Jahr auf 35 Cent. Allerdings gilt dies erst ab dem 21. Kilometer.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Im Jahr 2021 ist es so weit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird elektronisch. In Zukunft soll der Arzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt an die Krankenkasse übermitteln. Der Arbeitgeber kann dann den Zeitraum der Krankschreibung bei der Krankenkasse abrufen. Bis zum 31. Dezember 2021 müssen Ärzte allerdings zusätzlich auch noch die Papier-Bescheinigung ausstellen. Seine Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer allerdings weiterhin dem Arbeitgeber melden.

Mobiles Arbeiten
Das Homeoffice war im Jahr 2020 coronabedingt in aller Munde. Arbeitsminister Hubertus Heil forderte daher einen Rechtsanspruch auf 24 Tage mobile Arbeit beziehungsweise Homeoffice und legte einen Gesetzesentwurf vor. Dieser stieß allerdings auf großen Widerstand. Die Union legte einen Gegenentwurf mit dem Namen “Zukunft der Arbeit” vor. Bisher konnte allerdings noch keine Einigung erzielt werden.

Auch wenn es noch keine Regelungen im Allgemeinen gibt, hat der Bundestag am 9.12.2020 bereits eine Pauschale für das Homeoffice beschlossen. Bisher konnten nur diejenigen das Homeoffice steuerlich absetzen, die ein eigenes Arbeitszimmer hatten. Nun sollen auch Angestellte mit einem provisorischen Arbeitsplatz diese Pauschale geltend machen können. Im Jahr 2020 sowie 2021 können Beschäftigte dann 5 Euro pro Tag (maximal 120 Tage) oder maximal 600 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Die Pauschale wird aber nur für die Tage gewährt, die man ausschließlich von zu Hause gearbeitet hat.

Grundrente
Auch im Bereich Rente gibt es eine wichtige Änderung. Die Bundesregierung führt die Grundrente für Geringverdiener ein. Nach Angaben der Regierung werden ungefähr 1,3 Millionen Geringverdiener von der Grundrente profitieren. Es gibt jedoch einige Kriterien, die dafür erfüllt werden müssen. Beispielsweise müssen Betroffene mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeit vorweisen können. Dazu zählen unter anderem Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus der Berufstätigkeit sowie Kindererziehung und Pflegezeit. Zudem muss man über diesen Zeitraum höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr erhalten haben. Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch geprüft. Anträge müssen also nicht gestellt werden.