Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig
Leipzig/Köln, 08. Dezember 2016 – Der Rundfunkbeitrag ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im gewerblichen Bereich rechtmäßig. So sind auch weiterhin pro Hotelzimmer monatlich 5,83 Euro fällig.
Das Gericht wies die anhängigen Revisionen der Unternehmen Netto und Sixt heute nach eingehender mündlicher Verhandlung zurück. Die Klägerinnen hatten insbesondere verfassungsrechtliche Einwände gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für ihre Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeuge vorgebracht.
Nach seinen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich im März dieses Jahres bestätigte das Bundesverwaltungsgericht damit nun auch die seit 2013 gültigen Regelungen für Unternehmen. Das Gericht folgte damit der bislang einheitlichen Rechtsprechung in allen Bundesländern und bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Eva-Maria Michel, Justiziarin und stellvertretende Intendantin des WDR, hat den Sender im Verfahren gegen Netto vertreten. Für sie sind mit der Entscheidung weitere wesentliche Fragen zur Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags geklärt: “Das oberste deutsche Verwaltungsgericht hat heute bestätigt, dass für Betriebsstätten ein geräteunabhängiger Beitrag zu zahlen ist und die Staffelung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Beschäftigten verfassungsgemäß ist. Damit hat das Gericht Rechtssicherheit für alle Unternehmer geschaffen.”
Prof. Dr. Albrecht Hesse, Juristischer Direktor des Bayerischen Rundfunks, hat den BR im Verfahren gegen Sixt vertreten. “Es ist davon auszugehen, dass heutzutage in nahezu jedem Kfz auch ein Radio eingebaut ist. Daher ist es konsequent und richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht auch den Rundfunkbeitrag für gewerblich genutzte Kfz bestätigt hat.”
Der in der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht federführende SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher begrüßt die Entscheidung des Gerichts: “Es ist richtig und gerecht, dass sich auch die Wirtschaft und der öffentliche Bereich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Dies war auch schon im alten Gebührenmodell der Fall. Das Urteil bestätigt den konsequenten Weg des Gesetzgebers, diese Beteiligung auch im Beitragsmodell zeitgemäß und in nahezu gleicher Höhe fortzuführen.”
Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Verwaltungsrechtsweg erschöpft. Die Klägerinnen haben nun noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.
Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen – Die Regelungen im Überblick
Unabhängig von der Anzahl und Art der vorhandenen Rundfunkgeräte zahlen Unternehmen und Institutionen den Rundfunkbeitrag seit Januar 2013 entsprechend der Zahl ihrer Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge:
Beschäftigte pro Betriebsstätte
Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Jahr. Darunter fallen sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie öffentlich-rechtliche Bedienstete. Nicht mitgerechnet werden die Betriebsstätteninhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
Zahl der Kraftfahrzeuge
Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten – monatlich 5,83 Euro.
Kleinst- und Kleinunternehmen
Ca. 90 Prozent aller Betriebsstätten fallen unter die Beitragsstaffeln 1 und 2 – und zahlen damit maximal 17,50 Euro im Monat.
Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen
Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen an Dritte vermietet, zahlt für diese jeweils 5,83 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebsstätte ist beitragsfrei.
Saisonbetriebe
Unternehmen oder Institutionen, die saisonbedingt länger als drei zusammenhängende Monate vollständig schließen, können sich für diesen Zeitraum auf Antrag vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen.
Selbstständige, die zu Hause arbeiten
Selbstständige, die über keine gesonderte Betriebsstätte verfügen, sondern von zu Hause aus arbeiten und für ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die Betriebsstätte entrichten. Für ein zu betrieblichen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug sind monatlich 5,83 Euro zu zahlen.
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