Außerhalb der EU gilt auch nach dem 14. Juni 2020 Reisewarnung – Achtung: Tricks mancher Reise-Anbieter
Berlin, 11. Juni 2020 – Ab dem 15. Juni 2020 wird die Reisewarnung für 26 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein aufgehoben. Für den Rest der Welt bleibt die Reisewarnung bis Ende August 2020 bestehen. Damit wird es weiter zu Stornierungen von Pauschal- und Flugreisen kommen. Die Reisebranche versucht derzeit mit allen Mitteln, die Rückerstattung des bezahlten Reisepreises hinauszuzögern oder die Verbraucher mit unsicheren Reisegutscheinen abzuspeisen.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bietet Betroffenen eine kostenlose Erstberatung an und empfiehlt den Klageweg. Gegen das Unternehmen FTI konnte auf diese Weise die Rückerstattung zügig erzwungen werden. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Dieselskandal. Die beiden Inhaber führten für den Verbraucherzentrale Bundesverband die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und schrieben mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche Rechtsgeschichte.
Die schmutzigen Tricks mancher Reise-Anbieter
Die Reisebranche macht in der Corona-Krise keine gute Figur. Der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv hat acht Anbieter abgemahnt, weil sie Verbraucher getäuscht und die eindeutig rechtliche Lage ignoriert haben. Nochmal: Für Corona bedingte stornierte Reisen muss der Preis innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden. Hier einige Vorgehensweisen von Reiseanbietern wie sie versuchen, gesetzliche Regelungen zu umgehen:
- Auf der Webseite eines Reiseveranstalters war der Hinweis auf die Reisekostenerstattung versteckt und kaum auffindbar. Kunden mussten sich zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen, sich für ein „Reiseguthaben“ zu entscheiden.
- Auf der Seite eines Ferienhausvermittlers wurden Verbraucher unter „Aktuelle Informationen zu Covic 19“ über ihr Recht auf eine kostenfreie Erstattung nach Auffassung des vzbv getäuscht. Selbst wenn sie das gebuchte Ferienhaus aufgrund eines Reiseverbotes nicht erreichen konnten, sollten sie 75 Euro für eine Umbuchung zahlen. Für eine Stornierung sollten die üblichen Stornogebühren gelten. Mit einer Erstattung von Teilen des Reisepreises könnten Verbraucher laut Anbieter außerdem erst nach vier bis fünf Wochen rechnen.
- Besonders dreist war ein – inzwischen entfernter – Hinweis auf der Internetseite eines anderen Reiseveranstalters. Darin warnte der Anbieter Reisende davor, das Unternehmen zu einer kostenfreien Stornierung der Reise aufzufordern oder einen kostenfreien Rücktritt zu erklären. So etwas werde nicht bearbeitet und könne später zu erhöhten Stornogebühren führen. Das Unternehmen hat nach Angaben des vzbv am 7. Mai 2020 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
- Zwei Fluggesellschaften teilten auf ihren Webseiten lediglich mit, dass Kunden nach der Absage ihres Fluges umbuchen oder einen Gutschein erhalten können. Der Hinweis auf den Erstattungsanspruch, der nach dem Gesetz vorrangig ist, war für Verbraucher kaum sichtbar.
- Wer sich nicht mit den freiwilligen Gutscheinlösungen abspeisen lassen will oder von der Verzögerungstaktik der Anbieter genug hat, dem bleibt nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nur der Klageweg übrig. Die Kanzlei hat den Gang ans Gericht bereits durchexerziert und damit die zügige Rückerstattung des Reisepreises durchgesetzt. Schlimm dabei, dass erst die Klage den Veranstalter FTI dazu bewegt hat, Recht und Gesetz nachzukommen. Und selbst nach Zahlungseingang hat dann ein FTI-Anwalt abschließend die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt, statt das Verfahren anständig zu beenden. Die Kanzlei empfiehlt aufgrund dieser Erfahrung betroffenen Verbrauchern die anwaltliche kostenlose Erstberatung.
Wie geht es weiter nach dem 14. Juni 2020?
- Ab dem 15. Juni 2020 wird die weltweite Reisewarnung für die Mitgliedstaaten der EU, Großbritannien, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein durch Reisehinweise ersetzt. Bis Ende August 2020 soll die Reisewarnung jedoch für den Rest der Welt weiter gelten. Das Bundeskabinett hat am 10. Juni 2020 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Grund: In Ländern außerhalb der EU könnten “ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung” Reisebeschränkungen und Quarantänevorschriften wieder eingeführt werden.
- Die Außengrenzen der Europäischen Union bleiben somit vorerst noch abgeriegelt, das Verbot betrifft alle Flüge und Schiffsreisen, die ihren Ausgangspunkt außerhalb der EU haben. Wie es für Bürger aus Drittstaaten danach weitergeht, ist offen – die Bundesregierung wartet auf einen Vorschlag der EU-Kommission. Übrigens: Eine staatlich organisierte Rückholaktion von Urlaubern wie im März und April werde es nicht mehr geben. Jeder müsse sich des Risikos einer Reise bewusst sein, erklärte ein Sprecher des Außenministeriums.
- Werden Pauschalreisen und Flüge vom Veranstalter storniert, muss der Preis erstattet werden. Da gilt weiterhin die bestehende gesetzliche Regelung. Die Branche fordert jedoch massiv, Gutscheine anstelle von Erstattungen zu erlauben. Die EU-Kommission ließ jedoch einen entsprechenden Vorstoß der Bundesregierung scheitern. Die Kommission empfahl Gutscheine auf freiwilliger Basis. Dafür sollten folgende Kriterien erfüllt werden. Die Gutscheine sollten gegen Insolvenz abgesichert, übertragbar und möglichst flexibel einsetzbar sein. Der Kunde müsse stets die Option haben, den Wert des Gutscheins ausbezahlt zu bekommen. Das Bundeskabinett hat eine Regelung auf den Weg gebracht. Der Bundestag muss noch zustimmen.
- Im Falle erneut steigender Infektionszahlen und neuer Lockdowns in einzelnen Ländern ist bei Pauschalreisen der Veranstalter in der Pflicht. Hier gilt nach wie vor deutsches Reiserecht. Individualreisende, die Hotel oder Mietwagen selbst gebucht haben, sind daher mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Nach deutschem Recht müssten sie nichts bezahlen, wenn sie die Leistungen nicht nutzen können. “Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Unterkunft in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreichbar ist”, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Wenn ein Vertrag direkt mit Vermietern im Ausland geschlossen wurde, gilt jedoch das Recht des jeweiligen Landes.
- Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet oder auch beim Hotel direkt eine Unterkunft etwa in Spanien gebucht hat, für den gilt grundsätzlich das Recht des Beherbergungsortes, also in diesem Beispiel spanisches Recht.
Comments ()